ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 21.11.2023
 
 § 1 Name, Sitz
 (1) Der Verein führt den Namen „Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.“. Er ist unter der Vereinsregister-Nr.: VR 13580 des Amtsgerichts Köln eingetragen.
 (2) Sitz des Vereins ist Köln.
 (3) Der Verein ist Kreisverein im Sinne von §6 Abs. 6.1 der Satzung des „Väteraufbruch für Kinder e.V.“, im Folgenden Bundesverein genannt.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Emanzipation von Vätern und Müttern aus dem herkömmlichen Rollenverständnis. Dies beinhaltet die Förderung der Eltern-Kind-Beziehungen und die Aufwertung einer stärkeren Hinwendung von Vätern zu Kindern.
(2) Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern und Müttern für Kinder.
(3) Der Verein fördert die Bildung zur Wahrnehmung der sozialen und rechtlichen Interessen von Vätern und Müttern zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung.
(4) Der Verein fördert die Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen gleichermaßen – Kinder brauchen beide Eltern.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeiten im Rahmen von
  • Mitgliederzusammenkünften
  • öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen
  • Selbsthilfegruppen
  • Seminaren
  • Medienarbeit,
  • Interessenvertretung von Eltern und Kindern,
  • Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten,
  • Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen,
  • Sammlung und Verarbeitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere das Vater-Kind-Thema behandeln.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vom Verein beauftragte Personen, die im Rahmen der Zwecke des Vereins Leistungen für den Verein erbringen, können Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 § 4 Geschäftsjahr
 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 § 5 Mitgliedschaft
 (1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 (2) Der Vorstand muss über eine Nichtaufnahme innerhalb eines Monats vorläufig entscheiden. Will der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, so muss er binnen 2 Monaten eine MV einberufen.
 (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch Tod. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
 (4) Ein Mitglied kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
 § 6 Beiträge
 Zur Unterstützung der Vereinsarbeit werden vom Bundesverein Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung des Bundesvereins beschließt. Die Mitgliederverwaltung und die Erhebung der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Bundesverein. Der Verein erhebt keine eigenen gesonderten Mitgliedsbeiträge.
 
 § 7 Organe
 Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand benennt nach der Vorstandswahl in einer konstituierenden Sitzung, wer Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer ist. Vorsitzender soll nach Möglichkeit derjenige sein, der bei der Vorstandswahl die meisten Stimmen bekommen hat. Personalunionen sind nicht zulässig.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und der Vorsitzende koordiniert die Vorstandsarbeit. Im Außenverhältnis wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 Der Schriftführer führt bei den Vorstandssitzungen Protokoll und ist für die Korrespondenz mit externen Instanzen oder anderen Vereinen zuständig.
 Der Kassenwart verwaltet die Mittel des Vereins. Zu deren Bemessung prüft er die Mitgliederliste des Bundesvereins auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er ist hinsichtlich der Mittelverwendung dem Vorstand gegenüber auskunftspflichtig und muss ihm spätestens vier Wochen vor Abschluss des Geschäftsjahres das Kassenbuch und die Verwendungsnachweise vorlegen.
  (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Jede Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, mit einer Zweidrittelmehrheit vorgezogene Vorstandswahlen zu erzwingen.
  (3) Der Vorstand führt die satzungsgemäßen Aufgaben und Obliegenheiten selbständig durch. Er kann zeitlich begrenzt oder themenbezogen Aufgaben an Mitglieder übertragen, die dem Vorstand zu berichten haben. In allen übrigen Angelegenheiten bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  (4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt, und zwar im November. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. Ein Online-Konferenzraum kann in Form von...

a) einer Videokonferenz oder aber auch | b) einer Telefonkonferenz oder c) aus einer Kombination aus „a“ und „b“ stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) dies der Vorstand beschließt oder b) oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Der Vorstand hat diesem Antrag Folge zu leisten.

(2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich in Textform beispielsweise per E-Mail/Post aber auch über unsere Webseite „VafK-Koeln.de“.                         

(3) Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung auf unserer Webseite und der Absendung der Einladungsschreiben per E-Mail/Post, dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels sowie dem digitalen E-Mail-Stempel. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen vorliegen.                                      a) Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrags gestellt werden. (5) Das aktive und passive Wahlrecht können nur diejenigen Mitglieder ausüben, die anwesend sind und Ihren Mitgliedsbeitrag pflichtgemäß entrichtet haben. Pflichtgemäß entrichtet haben ihren Beitrag diejenigen Mitglieder, die am Tag der Aussendung der Einladung zur Mitgliederversammlung keine Beiträge säumig sind. Es gilt insofern die Auskunft des Bundesvereins, die der Vorstand rechtzeitig beim Bundesverein einholt. Stimmberechtigt ist jeder, der das aktive und passive Wahlrecht ausüben darf.
 (6) Die Mitgliederversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Satzungsänderung erfordert die Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder des Bundesvorstands des Bundesvereins haben auf den Mitgliederversammlungen Anwesenheits- und Rederecht.
 (7) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern
  • die Entlastung des Vorstand
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beratung und Entscheidung über eingereichte Anträge
  • Satzungsänderungen
  • Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung des Bundesvereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Auflösung des Vereins.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmerzahl und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern und dem Vorstand des Bundesvereins binnen vier Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
 
 §10 Kassenprüfung
 (1) Zur Überwachung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein Prüfer nach zweijähriger Amtszeit ausscheidet. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 (2) Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher und berichten hierüber an die ordentliche Mitgliederversammlung, auf der sie den Antrag zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands zu stellen haben.
 (3) Die Kassenprüfer sind nach angemessener Ankündigung berechtigt, Einblick in die Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzunehmen.
 (4) Im Übrigen erfolgt die Kassenprüfung nach geltendem Vereinsrecht.
 
 § 11 Finanzen
 (1) Der Verein finanziert sich aus den Umlagen der Mitgliedsbeiträge aus dem Bundesverein, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
 (2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 (4) Die drei Vorstände erhalten je Amtsjahr eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über die Höhe der Aufwandsentschädigung. Der Betrag ist nur gegen Nachweis auszuzahlen.                                                  
 (5) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungspauschale, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§12 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverein „Väteraufbruch für Kinder e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Er hat die Mittel für Aktivitäten einzusetzen, die Vätern im Großraum Köln zugutekommt.
 (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

$13 Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Ehrung kann dem Betreffenden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit wieder entzogen werden.
(2) Durch die Ehrenmitgliedschaft entstehen keine Sonderrechte oder Organstellungen.
 (3) Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft nach §5 Abs. 4 der Satzung beendet auch die Ehrenmitgliedschaft.
 
 §14 Inkrafttreten dieser Satzung, Sonstiges
 (1) Der auf der satzungsbeschließenden Versammlung für die ersten zwei Jahre gewählte Vorstand hat als erste Aufgabe, die Eintragung im Vereinsregister sicher zu stellen.
 (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 (3) Die Satzung gilt nur in Verbindung mit der Bundessatzung des Bundesvereins. Im Übrigen gelten bei Zweifeln über einzelne Satzungsbestimmungen die diesen Gedanken am nächsten kommenden Allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts nach dem BGB.