Nach § 1600 Absatz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Mann, der biologischer Vater eines Kindes ist, die Vaterschaft eines anderen Mannes, der bisher im rechtlichen Sinne der Vater des Kindes war, anfechten. Dies war bisher nicht möglich, wenn zur Zeit der Anfechtung zwischen dem betroffenen Kind und dem Vater im Rechtssinne eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung bestand. Mit Urteil vom 9. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 4. Juli 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vorgelegt. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will. Mit der Neuregelung soll den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen werden. Dabei soll das Lebensalter des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden.
Uns interessiert eure Meinung zu dem Referentenentwurf. Schreibt uns gerne und/oder nutzt die Möglichkeit des Bürgerdialogs direkt beim BMJV!